AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Heinzler Maschinenbau GmbH (Stand 03/2016)

  • Geltungsbereich
    a) Unsere Verkäufe und Lieferungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für Nachorders. Dies gilt auch dann, wenn bei zukünftigen Bestellungen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

    b) Sofern der Vertragspartner eigene AGB verwendet, werden diese nicht Vertragsgegenstand, außer im Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  • Angebot und Vertragsabschluss
    a) Angebote unseres Unternehmens erfolgen stets freibleibend und unverbindlich.

    b) Ein Vertrag mit uns kommt nur zu Stande, wenn ein uns gegenüber abgegebenes Angebot (Bestellung) innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von uns angenommen wird oder ein von uns abgegebenes Angebot innerhalb von 2 Wochen ab Zugang beim Kunden von diesem schriftlich angenommen wird.

    c) Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten zu einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unseres Unternehmens.

    d) Ist bei Rahmenverträgen eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Vertragspartner mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Vertragspartner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

    Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

    Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

    e) Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese Unterlagen nicht ohne unsere Einwilligung an Dritte weitergeben. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb der Frist gemäß Buchstabe b. an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück zu senden.

    f) Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

    Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Vertragspartner. Danach wird der Vertragspartner von uns schriftlich aufgefordert, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Äußert sich der Vertragspartner innerhalb dieser Frist nicht, werden die Fertigungsmittel von uns vernichtet. Hierauf weisen wir in unserer Aufforderung hin.

    Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
  • Vertraulichkeit
    Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und mit der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Dritten gegenüber geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht.

    Die Verpflichtung gilt nicht, für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt wurden.
  • Versand
    Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir dann das Transportmittel und den Transportweg.
  • Lieferfristen, Mengenabweichungen
    a) Die Lieferung erfolgt schnellstmöglich nach Vertragsabschluss bzw. zu den vereinbarten Fristen. Die Lieferung ist fristgerecht, wenn wir die Ware bis zum Ablauf der Frist bereit gestellt und den Vertragspartner hierüber informiert haben.

    b) Wir behalten uns vor, die bestellte Ware in zumutbaren Teillieferungen zu erbringen. Wir sind berechtigt, für Teillieferungen Teilrechnungen zu erstellen.

    c) Bei Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns unter Setzung einer Nachfrist von drei Wochen zur Lieferung aufgefordert hat und für den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung seinen Rücktritt angedroht hat.

    d) Beruht die Lieferverzögerung auf einem außergewöhnlichen Ereignis, z.B. höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwer wiegenden Ereignissen, die wir auch bei Anwendung der uns zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnten, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer im Einzelfall angemessenen Anlaufzeit. Auf eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist können wir uns nur berufen, wenn wir unsere Behinderung dem Käufer unverzüglich schriftlich angezeigt haben.

    Wird in Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses i. S. der vorstehenden Bestimmung oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern wir die Behinderung dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich angezeigt haben.

    e) Innerhalb einer Toleranz von bis zu 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Der Vertragspartner kann die Abnahme und Bezahlung der Mehrmenge ablehnen.
  • Preise, Zahlungsbedingungen
    a) Die gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen; die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    b) Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

    c) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Lohn-, Material- und Energiepreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.

    d) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner automatisch in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden ersetzt zu verlangen.

    e) Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur dann zulässig, wenn alle vorherigen Rechnungen beglichen sind.

    f) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Alle durch Entgegennahme von Wechseln und Schecks entstehenden Kosten, insbesondere Diskontspesen und -zinsen gehen zu Lasten des Kunden.

    g) Bei Zahlungsverzug oder -unfähigkeit werden sämtliche, auch die noch nicht fälligen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Befindet sich der Vertragspartner mit der Erfüllung irgendeiner Schuld aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug oder wird sonst erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so können wir unsere Lieferung von einer vorherigen Bezahlung des Kaufpreises oder seiner Sicherstellung abhängig machen. Erfolgt die Bezahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden Frist von zwei Wochen, können wir vom Vertrag zurücktreten.
  • Eigentumsvorbehalt
    a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Vertragspartner darf die von uns gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Er darf diese Ware insbesondere nicht sicherungshalber übereignen oder verpfänden. Er ist verpflichtet, uns auf seine Kosten alle Schäden sowie alle Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter Übersendung aller Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) unverzüglich anzuzeigen.

    b) Der Vertragspartner tritt schon jetzt alle seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln oder Schecks – mit allen Nebenforderungen an uns ab bis zur vollständigen Tilgung unserer Ansprüche. Für den Fall, dass die Forderung des Vertragspartners in einen Kontokorrent aufgenommen werden, ist der Saldo in Höhe der Summe unserer Ansprüche an uns abgetreten, und zwar mit Vorrang vor dem übrigen Teil des Saldos. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns treuhänderisch einzuziehen.

    c) Gerät der Vertragspartner mit der Bezahlung unserer Forderung in Verzug, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern offen zu legen und uns alle zur Einziehung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschließlich etwaiger Schecks und Wechsel) an uns herauszugeben. Ferner sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Vertragspartner hat uns eine Aufstellung der noch vorhandenen Ware zu übermitteln und den Zutritt zu ihnen jederzeit zu ermöglichen. Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte oder mit der Zurücknahme der Ware verbunden sind, trägt der Vertragspartner.

    d) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Hochwasser-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern. Die im Schadensfall gegen die Versicherung bestehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt´sicherungshalber an uns ab.

    e) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

    f) Sollte der Wert der uns nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe des gesicherten Anspruches um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte auf Verlangen des Vertragspartners frei zu geben.
  • Gewährleistung
    a) Wir gewährleisten eine ausschließlich den vereinbarten technischen Liefervorschriften entsprechende Beschaffenheit unserer Ware hinsichtlich Material und Verarbeitung zum Zeitpunkt der Auslieferung nach Ziffer 3. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

    b) Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und diesbezügliche Beanstandungen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht äußerlich erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Mängelansprüche, es sei denn, dass die Änderung auf den Mangel und seine Beseitigung keinen Einfluss hat.

    c) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebssetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  • Haftung für Pflichtverletzungen
    a) Für Schäden aus vertraglichen Pflichtverletzungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten etc.) haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits beruht, es sei denn, – dass die Verletzung zu einem Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat oder – es sich bei der verletzten Vertragspflicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt oder – die Haftung auf einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware beruht, die den Kunden gerade vor Schäden der eingetretenen Art absichern soll. In den beiden letzten Fällen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

    b) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unser Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    c) Durch die vorgenannten Regelungen werden die gesetzlichen Beweislastregelungen nicht berührt. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung mögliche Ansprüche Dritter anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen.
  • Pflichtverletzungen des Vertragspartners
    Vertragsverletzungen des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, geben uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung der Vertragsverletzung – bei Unzumutbarkeit des Setzens einer Nachfrist jedoch sofort – das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt Leistung zu verlangen.
  • Schriftform
    Mündliche Nebenabreden neben diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzung dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  • Gerichtsstand
    a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Dies gilt auch für Schecks oder sonstige Urkunden, selbst wenn sie an anderen Orten zahlbar gestellt sind, und für Ansprüche, die zuvor im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht wurden.

    b) Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
  • Sonstiges
    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die Vertragschließenden verpflichten sich, soweit an Stelle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht gesetzliche Vorschriften Anwendung finden, unverzüglich eine neue, wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  • Zutrittsrecht

          Der Lieferant muss das Zugangsrecht für die Heinzler Maschinenbau GmbH,
          ihre Kunden und
         der Lieferkette, die an dem Auftrag beteiligt sind sowie zu allen zutreffenden Aufzeichnungen gewährleisten.

    zuständigen Behörden zu den zutreffenden Bereichen aller Einrichtungen, auf jeder Ebene

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